Zunächst ist dabei beachtlich, dass der Beschwerdeführer wegen diverser, nach dem 1. Januar 2019 begangener Widerhandlungen strafrechtlich belangt werden musste. Trotz entsprechender Vorladungen blieb der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 und am 14. Juli 2020 je einer Pfändung fern und musste deswegen mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Februar 2020 und 19. Oktober 2020 mit Bussen in der Höhe von Fr. 400.00 bzw. Fr. 500.00 bestraft werden (MI-act. 216 f., 220 f.).