4. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz derzeit als unverhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. 2.4 [VwG1-act. 6]; erstinstanzliche Verfügung, Erw. 1.2 [MI-act. 263]).