2.3. Aus dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes T._____ vom 27. Mai 2024 und dem Kontoauszug des Betreibungsamtes T._____ vom 27. Mai 2024 für die Periode 1. Januar 2021 bis 27. Mai 2024 betreffend Begleichung offener Betreibungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach Oktober 2021 regelmässig für Krankenkassenbeiträge, Steuerforderungen, Forderungen der Staatsanwaltschaft Baden sowie wegen diverser weiterer Forderungen betrieben werden musste. Für diese Forderungen ordnete das Betreibungsamt offenbar Lohnpfändungen an und beglich so die in Betreibung gesetzten Forderungen.