1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu stark auf Vorgänge abgestellt, die sich vor dem 1. Januar 2019 zugetragen hätten, als Art. 63 Abs. 2 AIG noch nicht in Kraft gewesen sei. Zudem hätte eine mildere Massnahme in Form einer Verwarnung ausgesprochen werden müssen. Bei den jüngsten Strafbefehlen, welche Vorgänge nach dem 1. Januar 2019 zum Thema hätten, seien lediglich -7-