Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erweise sich nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als verhältnismässig. Der weitere Verbleib in der Schweiz werde an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine weiteren Straftaten begehe sowie keine Schulden mehr mutwillig anhäufe.