77a Abs. 1 lit. b VZAE vor. Aufgrund seiner Straffälligkeit sowie der mutwillig angehäuften Schulden bestehe ein gewichtiges und auch nach dem 1. Januar 2019 fortdauerndes Integrationsdefizit, das ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Rückstufung begründe und welches das private Interesse, das insgesamt lediglich als mittel einzustufen sei, deutlich überwiege. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erweise sich nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als verhältnismässig.