Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 21. Januar 2022. Verfügungen des MIKA können beim Verwaltungsgericht aufgrund des Devolutiveffekts der Einsprache nicht eigenständig angefochten werden, gelten aber automatisch als mitangefochten. Die vorliegende Beschwerde richtet sich (auch) gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. August 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Nachdem das Bundesgericht die fristgerechte Einreichung der Beschwerde festgestellt hat, ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.