Zur Begründung hielt das Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Einspracheentscheid am 3. August 2022 in den Briefkasten eines Nachbarn gelegt worden sei, worauf der Nachbar ihm den Brief erst am 5. August 2022 in seinen Briefkasten gelegt habe. Die Beschwerdefrist habe nach dem Gesagten am 6. August 2022 zu laufen begonnen, weshalb von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde auszugehen sei.