D. Mit Schreiben vom 6. September 2022 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam gemacht, dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 3. August 2022 als A-Post-Plus-Sendung zugestellt worden sei, weshalb auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung wohl nicht eingetreten werden könne (VwG1-act. 23 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte hierauf mit, die Sendung sei in einen falschen Briefkasten gelegt -4-