Nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 drei Strafbefehle gegen sich erwirkt hatte (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WBE.2022.342 [VwG1-act.] 2), wurde er mit Verfügung des Migrationsamtes (heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) vom 15. August 2007 verwarnt (MI-act. 34 ff.). In der Folge erwirkte er zwischen 2007 und 2021 weitere 19 Strafbefehle und wurde zu Bussen von zusammengerechnet Fr. 4'760.00 und zu Geldstrafen von insgesamt 540 Tagessätzen verurteilt (VwG1-act. 2 f.). Zudem geht aus den per 29. September 2021 erhobenen Betreibungsregisterauszügen der für seine Wohnorte V._____, W._____ und U._____ zuständigen Betreibungsämter