Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.418 / sp / we ZEMIS [***] Art. 68 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- B._____, von Kosovo führer vertreten durch Dr. iur. Christoph Zobl, Rechtsanwalt, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Bundesgerichtsentscheid vom 7. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Familiennachzugs- gesuchs am 29. März 1999 die Niederlassungsbewilligung erteilt, deren Kontrollfrist letztmals bis 28. Februar 2023 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration im Verfahren WBE.2022.342 [MI- act.] 9, 206). Nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 drei Straf- befehle gegen sich erwirkt hatte (Akten des Verwaltungsgerichts im Ver- fahren WBE.2022.342 [VwG1-act.] 2), wurde er mit Verfügung des Migra- tionsamtes (heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) vom 15. August 2007 verwarnt (MI-act. 34 ff.). In der Folge erwirkte er zwischen 2007 und 2021 weitere 19 Strafbefehle und wurde zu Bussen von zusammengerechnet Fr. 4'760.00 und zu Geldstrafen von insgesamt 540 Tagessätzen verurteilt (VwG1-act. 2 f.). Zudem geht aus den per 29. September 2021 erhobenen Betreibungsregisterauszügen der für seine Wohnorte V._____, W._____ und U._____ zuständigen Betreibungsämter erhobenen Betreibungsregisterauszügen hervor, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer folgende Betreibungen bzw. Verlustscheine verzeichnet waren (MI-act. 240 ff., 237 ff., 235 f.; VwG1-act. 3 f.): - Betreibungsamt T._____, Februar 1999 bis Mai 2017 bzw. ab 1. Januar 2019: 50 Betreibungen über Fr. 81'030.77 und 67 nicht getilgte Verlust- scheine im Gesamtbetrag von Fr. 95'662.80; - Betreibungsamt W._____, 30. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2018: 17 Betreibungen in der Höhe von Fr. 29'158.70 und 11 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10'676.50; - Betreibungsamt U._____, Juni 2018 bis September 2019: 7 Betreibungen in der Höhe von Fr. 13'508.70 und 4 nicht getilgte Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'061.55. Per 29. September 2021 ergab dies 74 Betreibungen über insgesamt knapp Fr. 123'700.00 sowie 82 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbe- trag von rund Fr. 118'400.00. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 21. Ja- nuar 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rück- stufung; MI-act. 261 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 21. Januar 2022 liess der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 279 ff.). Am 2. August 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (VwG1-act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines (neuen) Rechtsvertreters vom 5. September 2022 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (VwG1-act. 13 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 2. August 2022 bzw. die Verfügung der Sektion des Amtes für Migration und Integration vom 21. Januar 2022 seien aufzuheben und es sei von einer Rückstufung (Entzug Niederlas- sungsbewilligung und Erteilung Aufenthaltsbewilligung) abzusehen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Mit Schreiben vom 6. September 2022 wurde der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers darauf aufmerksam gemacht, dass der Einspracheent- scheid dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 3. August 2022 als A-Post-Plus-Sendung zugestellt worden sei, weshalb auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung wohl nicht eingetreten werden könne (VwG1-act. 23 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers teilte hierauf mit, die Sendung sei in einen falschen Briefkasten gelegt -4- worden und dem Beschwerdeführer effektiv erst am 5. August 2022 zuge- stellt worden, weshalb an der Beschwerde festgehalten werde (VwG1- act. 25 ff.). In der Folge trat das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2022.342 vom 27. Oktober 2022 auf die Beschwerde wegen verspä- teter Einreichung nicht ein (VwG1-act. 30b ff.), worauf der Beschwerdefüh- rer beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde einreichen liess (VwG1-act. 43 ff.). Dieses fällte am 7. November 2023 folgendes Urteil (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_988/2022 vom 7. November 2023, act. 1 ff.): 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 4. [Zustellung] Zur Begründung hielt das Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Einspracheentscheid am 3. August 2022 in den Briefkasten eines Nachbarn gelegt worden sei, worauf der Nachbar ihm den Brief erst am 5. August 2022 in seinen Briefkasten gelegt habe. Die Beschwerdefrist habe nach dem Gesagten am 6. August 2022 zu laufen begonnen, weshalb von einer fristgerecht eingereichten Be- schwerde auszugehen sei. E. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren und verfügte am 22. April 2024, der Beschwerdeführer habe zu seiner fi- nanziellen und beruflichen Situation diverse Unterlagen einzureichen und Angaben zu machen (act. 18 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein (act. 23 ff.), welche der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 47 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entscheiden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem die Aufhebung der Verfü- gung des MIKA vom 21. Januar 2022. Verfügungen des MIKA können beim Verwaltungsgericht aufgrund des Devolutiveffekts der Einsprache nicht eigenständig angefochten werden, gelten aber automatisch als mitange- fochten. Die vorliegende Beschwerde richtet sich (auch) gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 2. August 2022. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben. Nachdem das Bundesgericht die fristge- rechte Einreichung der Beschwerde festgestellt hat, ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20]) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 -6- AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei während vieler Jahre zahlreiche Male strafrechtlich verurteilt und insgesamt mit Geldstrafen von 580 Tagessätzen und Buss- geldern in der Höhe von Fr. 5'680.00 belegt worden. Zudem habe er hohe Schulden. Dies alles stelle ein gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) dar, womit die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben seien. Angesichts der zahlreichen strafrecht- lichen Verurteilungen über einen sehr langen Zeitraum, des kumulierten Strafmasses sowie der völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sei von einem schweren Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE auszugehen. Der Beschwerde- führer sei auch seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg nicht nachgekommen. Unter Berücksichtigung der Verurteilungen wegen Unge- horsams im Betreibungs- und Konkursverfahren (sechs Verzeigungen, zu- letzt begangen am 19. März 2021) und weiterer Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte sei geradezu offensichtlich von einer Mutwilligkeit bezüglich seiner Schuldenanhäufung auszugehen. Insgesamt liege auch diesbezüg- lich ein gewichtiges Integrationsdefizit i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE vor. Aufgrund seiner Straffälligkeit sowie der mutwillig angehäuften Schulden bestehe ein gewichtiges und auch nach dem 1. Januar 2019 fortdauerndes Integrationsdefizit, das ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Rückstufung begründe und welches das pri- vate Interesse, das insgesamt lediglich als mittel einzustufen sei, deutlich überwiege. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die ersatz- weise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erweise sich nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als verhältnismässig. Der weitere Verbleib in der Schweiz werde an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine weiteren Straftaten begehe sowie keine Schulden mehr mutwillig anhäufe. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu stark auf Vorgänge abgestellt, die sich vor dem 1. Ja- nuar 2019 zugetragen hätten, als Art. 63 Abs. 2 AIG noch nicht in Kraft ge- wesen sei. Zudem hätte eine mildere Massnahme in Form einer Verwar- nung ausgesprochen werden müssen. Bei den jüngsten Strafbefehlen, wel- che Vorgänge nach dem 1. Januar 2019 zum Thema hätten, seien lediglich -7- Bussen und in einem Fall eine Bestrafung zu 20 Tagessätzen ausgespro- chen worden. Bei dieser Ausgangslage sei kein aktuelles Integrationsdefizit zu verorten. Bezüglich der wirtschaftlichen Integration sei unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen im Einspracheverfahren darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer berufstätig und dafür besorgt sei, seine Rech- nungen zu begleichen. Mit dem Betreibungsamt sei er in Kontakt und habe bereits entsprechende Abzahlungsvereinbarungen getroffen. Eine Rück- stufung sei unverhältnismässig. Allenfalls lasse sich eine Verwarnung rechtfertigen. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, folgende Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen: 1. Aktueller Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde inkl. Bezeich- nung allfällig gegenüber früherer Betreibungsregisterauszügen doppelt aufgeführter Forderungen samt detaillierter Erläuterungen und Belegen dazu (vgl. Akten des Amtes für Migration und Integration im Verfahren WBE.2022.342 [MI-act.] 235 ff., 237 ff. 240 ff.). 2. Aktuelle Aufstellung über sämtliche Schulden (auch gegenüber Privatper- sonen und Familienangehörigen), welche nicht aus dem Betreibungs- registerauszug hervorgehen. 3. Einreichung sämtlicher Arbeitsverträge seit 1. Januar 2021. 4. Aufstellung über sämtliche Einnahmen seit 1. Januar 2021. 5. Lohnausweise der Jahre 2021, 2022 und 2023. 6. Steuererklärungen der Jahre 2021, 2022 und 2023. 7. Aufstellung über sämtliche Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Perso- nengesellschaften oder Einzelunternehmen inkl. Aufstellung über allfällige Organfunktionen mit Eintritts- und allfälligem Austrittsdatum. 8. Offenlegung, wer an folgenden Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt war bzw. aktuell ist: • E._____ AG Facility Services • C._____ AG 2.2. Innert zweifach erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer folgende Un- terlagen einreichen: -8- • Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes T._____ vom 27. Mai 2024 (act. 24 ff.); • Kontoauszug des Betreibungsamtes T._____ vom 27. Mai 2024 für die Periode 1. Januar 2021 bis 27. Mai 2024 betreffend Begleichung offener Betreibungen (act. 31 ff.); • Auszug des Betreibungsamtes T._____ vom 27. Mai 2024 über offene Betreibungen Valuta 30. Juni 2024 (act. 41); • Arbeitsvertrag mit der Firma D._____ AG, X._____, vom 20. Dezember 2023 (act. 42 ff.); • Lohnausweise der Jahre 2021 und 2022 (act. 45 f.). Zu den gestellten Fragen nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers wie folgt Stellung: "Bezüglich Schulden ist anzumerken, dass mein Klient keine weiteren Schulden bei privaten Personen hat. Offen sind derzeit gerade noch die sechs Positionen auf, die Seite 18 des Auszugs aufgeführt sind. Herr Lasku ist darum bemüht, alle Rechnungen pünktlich zu begleichen." Weder reichte der Beschwerdeführer die weiteren eingeforderten Unter- lagen ein noch nahm er zu den konkreten Fragen Stellung. 2.3. Aus dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister des Betrei- bungsamtes T._____ vom 27. Mai 2024 und dem Kontoauszug des Betreibungsamtes T._____ vom 27. Mai 2024 für die Periode 1. Januar 2021 bis 27. Mai 2024 betreffend Begleichung offener Betreibungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach Oktober 2021 regelmässig für Krankenkassenbeiträge, Steuerforderungen, Forderungen der Staatsanwaltschaft Baden sowie wegen diverser weiterer Forderungen betrieben werden musste. Für diese Forderungen ordnete das Betreibungsamt offenbar Lohnpfändungen an und beglich so die in Betrei- bung gesetzten Forderungen. Die Gesamtsumme der in Betreibung gesetz- ten und beglichenen Forderungen belief sich für die Zeit von Januar 2021 bis Ende Mai 2024 auf rund Fr. 82'000.00 (act. 40) und die per 27. Mai 2024 noch offenen Betreibungen beliefen sich auf rund Fr. 14'000.00 (act. 41). Per 27. Mai 2024 sind beim Betreibungsamt T._____ nach wie vor 62 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen von insgesamt Fr. 85'709.30 verzeichnet. Zusammen mit den Verlustscheinen der Betreibungsämter W._____ (11 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10'676.50) und U._____ (4 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'061.55) weist der Beschwerdeführer aktuell 77 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 108'447.35 aus. -9- 3. 3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Wi- derruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. - 10 - 4. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerde- führers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss ge- langt waren, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz derzeit als unverhältnismässig (vorinstanzlicher Ein- spracheentscheid, Erw. 2.4 [VwG1-act. 6]; erstinstanzliche Verfügung, Erw. 1.2 [MI-act. 263]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 5. 5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 5.2. 5.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 5.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- - 11 - rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 5.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein - 12 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c). Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetz- licher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428). - 13 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann das Bestehen von Schulden für sich allein genommen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die Schul- den einen gewissen Umfang erreicht haben, wobei sich bezüglich Höhe der Schulden keine klare Grenze ziehen lässt (zum Erfordernis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2 f.; MARCO WEISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1; zum Erfordernis eines gewissen Schuldenumfangs Urteile des Bundesgerichts 2C_534/2022 vom 21. April 2023, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.2.4). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht namentlich bei folgenden Schuldenhöhen an: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.00 (Verlust- scheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Ver- lustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017), Fr. 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzliche offene Betreibungen im Um- fang von Fr. 4'239.00, vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014). Bei mut- williger Anhäufung von Schulden, welche sich in der Höhe der zuvor er- wähnten Beträge bewegen, ist damit ohne Weiteres von einer blossen Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (vgl. Botschaft AIG, BBl 2013 2397 ff., 2427; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.2). Bewegt sich die Höhe der mutwillig angehäuften Schulden auf tieferem Niveau, ist im Einzelfall zu klären, ob bereits von einer Nicht- beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann. Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt zudem das Gleiche wie für alle anderen Rückstu- fungsgründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhal- ten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. - 14 - 5.3.3. 5.3.3.1. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Nichtbeach- tung der öffentlichen Ordnung aufgrund seiner Straffälligkeit, seines Ver- haltens gegenüber behördlichen Anordnungen und wegen seiner Schul- denwirtschaft bzw. seines Verhaltens gegenüber Gläubigern erfüllt hat. Zunächst ist dabei beachtlich, dass der Beschwerdeführer wegen diverser, nach dem 1. Januar 2019 begangener Widerhandlungen strafrechtlich be- langt werden musste. Trotz entsprechender Vorladungen blieb der Be- schwerdeführer am 11. Oktober 2019 und am 14. Juli 2020 je einer Pfän- dung fern und musste deswegen mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Februar 2020 und 19. Oktober 2020 mit Bussen in der Höhe von Fr. 400.00 bzw. Fr. 500.00 bestraft werden (MI-act. 216 f., 220 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. April 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 22. Februar 2021, und wegen Unterlassens der Adressanpassung im Fahrzeugausweis bei Wohnsitzwechsel, festgestellt am 7. März 2021, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 20.00 verurteilt (MI-act. 224 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Baden vom 9. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, be- gangen am 19. März 2021, zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (MI- act. 228 f.). Ob allein schon mit diesen Verurteilungen erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE gesetzt hat, kann offengelassen werden. Jedenfalls lässt sich ein aktuelles und hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit mit Blick auf die nachfolgend dargelegten Sachverhaltselemente und das strafrechtlich relevante Verhalten des Be- schwerdeführers insgesamt bejahen. So musste der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Mai 2022 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Januar 2024 zu (ge- ringfügigen) Bussen verurteilt werden (MI-act. 334 f. und act. 14 f.). Beiden Verurteilungen lag eine nach dem 1. Januar 2019 begangene Geschwin- digkeitsüberschreitung zu Grunde. Zwar sind beide Übertretungen als Bagatellen einzustufen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ord- nungsbussen innert Frist nicht bezahlt oder das Ordnungsbussenverfahren abgelehnt hat und deshalb das ordentliche Strafverfahren eingeleitet werden musste, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass der Beschwer- deführer die öffentliche Ordnung missachtet und sich gegenüber der Polizei nicht um seine Angelegenheiten kümmert, mitunter behördliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE missachtet. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer nach ent- sprechender Verwarnung durch das MIKA im Jahr 2007 über Jahre weiter- - 15 - hin regelmässig straffällig geworden ist und auch weitere Straferkenntnisse nach Einleitung des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens gegen sich erwirkte (siehe vorne lit. A; MI-act. 250 ff.). Die vom Beschwerdeführer erwirkten Straferkenntnisse betreffen sodann fast ausschliesslich nur drei Deliktskategorien: Bis auf eine AIG-Widerhandlung handelt es sich um solche im Bereich des Strassenverkehrsgesetz und den damit zusammen- hängenden Sicherheitsvorschriften, um Widerhandlungen gegen das Transportgesetz (Schwarzfahren) oder um Betreibungs- und Konkursstraf- taten. Das diesen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten, welches der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2019 weiterhin gezeigt hat, bringt seinen Unwillen, sich an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen zu halten, klar zum Ausdruck. Dass sich der Beschwerdefüh- rer wohl auch künftig nicht an die öffentliche Sicherheit und Ordnung halten wird, ist aufgrund seiner früheren zahlreichen Verurteilungen äusserst wahrscheinlich. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer auf- grund seiner Straffälligkeit, welche er insbesondere nach dem 1. Januar 2019 fortgesetzt hat, ein aktuelles und hinreichend gewichtiges Integra- tionsdefizit besteht. Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ist damit erfüllt. 5.3.3.2. Was seine Schuldenwirtschaft angeht, ist festzuhalten, dass sich die Ge- samtsumme der in Betreibung gesetzten und beglichenen Forderungen für die Zeit von Januar 2021 bis Ende Mai 2024 auf rund Fr. 82'000.00 belief (act. 40) und die per 27. Mai 2024 noch offenen Betreibungen rund Fr. 14'000.00 betrugen (act. 41). Offensichtlich ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wo- bei auffällt, dass der Beschwerdeführer es nicht nur regelmässig unterlässt, seine Krankenkassenbeiträge rechtzeitig zu begleichen, sondern auch Steuerforderungen erst auf Betreibung hin durch das Betreibungsamt be- zahlen lässt und sich unter den Gläubigern zudem auch Warenhäuser (F._____ und G._____) befinden. Offensichtlich schreckt der Beschwerdeführer nicht davor zurück, Konsumgüter auf Rechnung zu bestellen, obschon er weiss, dass er dafür keine verfügbaren Mittel hat oder nicht bereit ist, die entsprechenden Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen. Dies spricht für eine mutwillige Schuldenwirtschaft. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers in finanziellen Angelegenheiten, insbesondere des Umfangs und der Häufigkeit der Schuldenbildung (siehe vorne Erw. II/5.3.2) und des Umstandes, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Betreibungsverfahren zumindest teilweise nicht nachkommt, ist auch mit Blick auf die Schuldenwirtschaft von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen und liegt ein Rückstufungsgrund im - 16 - Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE vor. 5.3.4. Nachdem beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung) als begründet. 6. 6.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), mit ande- ren Worten, ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdes- sen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 6.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einzustellen und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seine aufgelaufenen Schulden zu begleichen und zudem in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches beim Beschwerdeführer die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt beim Beschwerdeführer umso mehr, als er sich trotz zahlreicher Verurteilungen auch nach dem 1. Januar 2019 - 17 - nicht umfassend um seine persönlichen Angelegenheiten gegenüber Be- hörden kümmerte und fortwährend wegen Missachtung beitreibungsamt- licher Verfügungen bestraft werden musste. Hinsichtlich einer Verwarnung ist festzuhalten, dass diese erst dann in Be- tracht zu ziehen ist, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht. 6.3. 6.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 6.3.2. 6.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche In- teresse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Betroffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten - 18 - vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE). 6.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Inte- resse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer sub- stanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Si- cherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Ge- gensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsverein- barung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz ge- knüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nicht- einhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Auf- enthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlas- sungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbeson- dere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punk- ten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilli- gung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher An- sprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entspre- chenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufent- - 19 - haltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Nieder- lassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Auf- enthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilli- gung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 6.3.3. 6.3.3.1. Der Beschwerdeführer musste auch unter dem neuen Recht, d.h. nach dem 1. Januar 2019, fortgesetzt strafrechtlich sanktioniert werden. Auch wenn die einzelnen Verurteilungen (vgl. vorne Erw. II/5.3.3.1) isoliert be- trachtet nicht sehr gravierend erscheinen, zeugen sie mit Blick auf die vielen früheren Verurteilungen von einem erheblichen Integrationsdefizit. Gleiches gilt in Bezug auf die Missachtung behördlicher Anordnungen. Der Beschwerdeführer kümmert sich offenbar nur äusserst nachlässig um seine Verpflichtungen gegenüber Behörden und missachtet insbesondere regel- mässig Mitwirkungsaufforderungen des Betreibungsamtes. Hinzu kommt, dass er einerseits hohe Schulden angehäuft hat und aktuell 77 nicht ge- tilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 108'447.35 aufweist. Die Gesamtsumme, der in Betreibung gesetzten und durch das Betreibungs- amt beglichenen Forderungen belief sich für die Zeit von Januar 2021 bis Ende Mai 2024 auf rund Fr. 82'000.00 und die per 27. Mai 2024 noch offe- nen Betreibungen betrugen rund Fr. 14'000.00 (vgl. vorne Erw. II./2.3). Obschon ihm mit Einspracheentscheid vom 2. August 2022 vorgeworfen wurde, er habe die durch ihn behaupteten Abzahlungspläne bezüglich seiner Schulden weder substanziiert noch belegt, zeigte der Beschwerde- führer auch im vorliegenden Verfahren nicht auf, wie er seine hohen Schul- den zu sanieren gedenkt. Vielmehr kam er nicht einmal der mit Verfügung vom 22. April 2024 angeordneten Aufforderung nach, seine aktuellen finan- ziellen Verhältnisse offenzulegen, sämtliche Arbeitsverträge seit Januar 2021 einzureichen, sämtliche Einnahmen seit Januar 2021 zu belegen sowie den Lohnausweis 2023 und die Steuererklärungen der Jahre 2021, 2022 und 2023 einzureichen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine Aufstellung über sämtliche Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Perso- nengesellschaften oder Einzelunternehmen inkl. Aufstellung über allfällige Organfunktionen mit Eintritts- und allfälligem Austrittsdatum eingereicht und auch nicht offengelegt, wer an den Gesellschaften E._____ AG Facility Services und C._____ AG wirtschaftlich berechtigt war bzw. ist. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dem Beschwerdeführer - 20 - könne bezüglich der Beachtung der öffentlichen Ordnung und dem Nachkommen behördlicher Verfügungen eine gute Prognose gestellt werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt vielmehr von einer Gleichgültigkeit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen und privatrecht- lichen Verpflichtungen. Nach dem Gesagten ist ihm im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. 6.3.3.2. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er in Zukunft entsprechend seiner wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit seine Schulden abbauen, sich vollumfänglich an die schweizerische Rechtsordnung halten und behördlichen Verfügungen unverzüglich nachkommen wird. Zudem steht beim Beschwerdeführer, so- weit ersichtlich und mangels eigener anderer Angaben, derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses re- levant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vor- gebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit einer Aufent- haltsbewilligung die unbeschränkte Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit nach- zugehen. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten. 6.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Massnahme insgesamt auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweist, womit eine Verwarnung nicht zur Diskussion steht. 7. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. - 21 - III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 322.00, gesamthaft Fr. 1'522.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern die Vorinstanz (mit Rückschein) Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 22 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 1. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter