2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 202.00, gesamthaft Fr. 1'402.00, sind vom Beschwerdeführer bzw. seinen gesetzlichen Vertretern zu 3/5 mit Fr. 841.20 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Schulrat des Bezirks Q._____ den Stadtrat Q._____ Mitteilung an: das BKS, Rechtsabteilung - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten