4.2. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern werden für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat die andere Hälfte der entstandenen Parteikosten von Fr. 3'400.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'700.- (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.