1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffern 3 und 4 des Regierungsratsbeschlusses vom 1. November 2023 abgeändert und lauten neu wie folgt: 3. Der Stadtrat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern für das Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks Q._____ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.