2. Nach § 32 Abs. 2 VRPG werden die Parteikosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer aufgrund der Verrechnung der Parteikostenanteile keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). Parteikosten sind daher nicht zu ersetzen. -9- Das Verwaltungsgericht erkennt: