III. 1. 1.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden in der Regel entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt, wobei den Vorinstanzen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Begehren teilweise durch und obsiegt im Umfang von rund 2/5. Dieses Ergebnis ergibt sich daraus, dass er sich bei einem Streitwert von Fr. 6'615.00 (entsprechend [Fr. 5'637.50 – Fr. 2'380.00] + [Fr. 5'637.50 – Fr. 2'280.00]) im Betrag von Fr. 2'540.00 (entsprechend [Fr. 3'800.00 – Fr. 2'380.00] + [Fr. 3'400.00 – Fr. 2'280.00]) durchsetzt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer 3/5 der verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.