Fr. 3'800.00 (Grundentschädigung abzüglich 25 % [fehlende Verhandlung] plus 10 % [zusätzliche Rechtsschrift]). Für das vorinstanzliche Verfahren ergibt sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 3'400.00 (Fr. 4'500.00 minus den Rechtsmittelabzug von 25 %). 6. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen. In Abänderung von Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksschulrat auf Fr. 3'800.00 und für das regierungsrätliche Verfahren auf Fr. 3'400.00 (jeweils inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.