insoweit ist – trotz der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen – von einem leicht reduzierten Aufwand auszugehen. Nicht relevant für die tarifgemässe Entschädigung ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer einen Anwaltswechsel vornahm; dadurch verursachte Mehraufwendungen haben nicht die anderen Verfahrensparteien zu vertreten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.275 vom 7. April 2017, Erw. III/2.3.3). Es rechtfertigt sich, den Rechtsmittelabzug auf 25 % festzulegen. Ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 ergibt sich somit für das Verfahren vor dem Schulrat eine Entschädigung von (gerundet) -8-