Ausserordentliche Zu- und Abschläge von der Grundentschädigung (§ 7 AnwT) rechtfertigen sich nicht. Diese kommen nur bei ausserordentlichen oder vergleichsweise geringen anwaltlichen Aufwendungen in Betracht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.406 vom 22. Juni 2022, Erw. III/2.1). Hingegen gelangt für das vorinstanzliche Verfahren der Rechtsmittelabzug gemäss § 8 AnwT zur Anwendung. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren vor dem Regierungsrat mehr oder weniger die Argumentationslinie der Beschwerde an den Bezirksschulrat übernommen werden konnte; insoweit ist – trotz der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen – von einem leicht reduzierten Aufwand auszugehen.