Für das vorinstanzliche Verfahren erscheint demgegenüber der Abzug für die fehlende Verhandlung im Vergleich zum Zuschlag für die Replik als zu hoch. Vielmehr rechtfertigt es sich dort, die Aufwendungen für die fehlende Verhandlung und eine Replik als relativ gleichwertig anzusehen. Somit kompensiert die zweite Rechtsschrift die fehlende Verhandlung.