In Bezug auf das Verfahren vor dem Bezirksschulrat lässt sich die vorinstanzliche Gewichtung der fehlenden Verhandlung im Vergleich zur Replik dadurch rechtfertigen, dass für letztere keine einlässliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdeantwort als nötig erachtet wurde; die Replik beschränkte sich weitgehend auf Kritik an der Lehrperson sowie deren Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer und nahm kaum Bezug auf die Beschwerdeantwort selber. Für das vorinstanzliche Verfahren erscheint demgegenüber der Abzug für die fehlende Verhandlung im Vergleich zum Zuschlag für die Replik als zu hoch.