In den Verfahren vor dem Bezirksschulrat und vor dem Regierungsrat wurde je eine Beschwerdeschrift sowie eine Replik eingereicht. Die Vorinstanz hat für die fehlende Verhandlung einen Abzug von der Grundentschädigung von 25 % vorgenommen (§ 6 Abs. 2 AnwT) und für die zusätzliche Rechtsschrift einen Zuschlag von 10 % gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT). In Bezug auf das Verfahren vor dem Bezirksschulrat lässt sich die vorinstanzliche Gewichtung der fehlenden Verhandlung im Vergleich zur Replik dadurch rechtfertigen, dass für letztere keine einlässliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdeantwort als nötig erachtet wurde;