Durch die Grundentschädigung abzugelten sind die Aufwendungen für Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz, Telefongespräche, Rechtsschrift und Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT).