Insgesamt ist je von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit auszugehen; dieselbe Einschätzung ergibt sich auch in Bezug auf den erforderlichen Aufwand. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine Grundentschädigung in der Grössenordnung von rund einem Viertel des vorgegebenen Bandes, d.h. im Betrag von Fr. 4'500.00. -7-