Für den Beschwerdeführer persönlich ist der Übertrittsentscheid von erheblicher Tragweite; allerdings wird diese durch die vom BKS erwähnte Übertrittsmöglichkeit in die Bezirksschule nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule (vgl. § 19 Abs. 3 Promotionsverordnung) relativiert. Aus Sicht der Gemeinde und objektiv betrachtet liegt kein bedeutender Fall vor. Insgesamt ist je von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit auszugehen; dieselbe Einschätzung ergibt sich auch in Bezug auf den erforderlichen Aufwand.