Bei der Beurteilung des Laufbahnentscheids bzw. des Übertritts in die Oberstufe waren im Wesentlichen die Voraussetzungen für eine Übertrittsempfehlung an die Bezirksschule (§ 13 Abs. 1 Promotionsverordnung) zu prüfen. In rechtlicher Hinsicht ist somit nicht von einem anspruchsvollen Fall auszugehen. Ein komplexer Sachverhalt liegt selbst nach der Einschätzung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor (vgl. Verwaltungsbeschwerde, S. 3: "denkbar einfach" [act. 6]). Für den Beschwerdeführer persönlich ist der Übertrittsentscheid von erheblicher Tragweite;