5. Die Vorinstanz argumentiert bei der Bestimmung der Grundentschädigung widersprüchlich: Sie geht einerseits von einer mittleren Schwierigkeit und Bedeutung des Falls aus (zum mutmasslichen Aufwand des Anwalts enthält der Entscheid keine Aussage) und bestimmt andererseits eine Grundentschädigung im untersten Bereich des vorgegebenen Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Die Grundentschädigung wurde auf Fr. 2'800.00 für das Verfahren vor dem Bezirksschulrat bzw. auf Fr. 2'400.00 für das eigene Verfahren festgelegt.