4. Der Regierungsrat bestimmte unter Verweis auf eine mittlere Bedeutung und Schwierigkeit des Falls für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'800.00. Davon hat er mit der Begründung der fehlenden Verhandlung einen Abzug von 25 % bzw. Fr. 700.00 vorgenommen und für die zusätzliche Rechtsschrift einen Zuschlag von 10 % bzw. Fr. 280.00 gewährt. Daraus ergab sich eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksschulrat von Fr. 2'380.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).