AnwT bestimmt. In solchen Verfahren wird zunächst nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Grundentschädigung festgesetzt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT); anschliessend werden, soweit erforderlich, gesetzlich vorgesehene Zu- und Abschläge vorgenommen (ordentliche [§ 6 AnwT] und ausser- -6- ordentliche [§ 7 AnwT] Zu- und Abschläge sowie Abschlag bei Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT]; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.441 vom 25. Januar 2018, Erw. II/4.2.2.2).