3. Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, wird die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT entsprechend den Vorgaben von §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT bestimmt.