Nicht notwendig im Sinne von § 2 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) sei zusätzlicher, aufgrund des Anwaltswechsels entstandener Aufwand; ohnehin habe der neue Vertreter auf der bisherigen Argumentationslinie aufgebaut. Bereits der Bezirksschulrat habe in seinem Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer die leistungsmässigen Anforderungen für den Übertritt in die Bezirksschule (§ 13 Abs. 1 lit. a Promotionsverordnung) erfüllt habe.