Dadurch hätte sich seine schulische Laufbahn nicht verlängert. Die Schwierigkeit des Falles sei als höchstens mittel einzustufen; es sei um übliche Fragen im Zusammenhang mit dem Übertritt in die Oberstufe gegangen, welche für eine auf Schulrecht spezialisierte Vertretung keine hohe Herausforderung dargestellt hätten. Unerheblich seien der Verfahrensausgang und der Umstand, dass das Verfahren über mehrere Instanzen gegangen sei. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien zwar umfangreich, aber mehrheitlich weitschweifig und wenig pointiert ausgefallen. Nicht notwendig im Sinne von § 2 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT;