2. Das BKS, Rechtsdienst, hält namens des Regierungsrats an den im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Parteientschädigungen fest. Der Übertrittsentscheid sei zwar für den Beschwerdeführer persönlich von grosser Wichtigkeit, insgesamt handle es sich aber um einen Fall, der eine höchstens mittlere Bedeutung aufweise. Für den Beschwerdeführer wäre es gemäss § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 (Promotionsverordnung; SAR 421.352) auch möglich gewesen, nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule in die Bezirksschule überzutreten. Dadurch hätte sich seine schulische Laufbahn nicht verlängert.