Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe es sich nicht um einen einfachen Fall mit minimalem Aufwand gehandelt. Dies zeige sich auch daran, dass der Stadtrat die fehlerhafte Zuweisung vorgenommen und der Bezirksschulrat -5- diese geschützt habe. Aufgrund des Anwaltswechsels habe der neue Rechtsvertreter nicht auf die Begründungen in früheren Rechtsschriften abstellen können. Mit einer Grundentschädigung von Fr. 2'800.00, die um 25 % gekürzt worden sei, würden die Schwere und Bedeutung des Verfahrens sowie der dafür notwendige Aufwand verkannt. Diese Ausführungen gälten auch für das Verfahren vor dem Bezirksschulrat.