Der Gesamtaufwand von 23,1 h für das regierungsrätliche Verfahren sei keineswegs übertrieben. Werde mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 gerechnet, ergebe sich unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 5'637.50. Es könne nicht angehen, dass sich der obsiegende Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Regierungsrat Anwaltskosten von Fr. 8'091.45 entstanden seien, mit einer Parteientschädigung von Fr. 2'280.00 zufriedengeben müsse. Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe es sich nicht um einen einfachen Fall mit minimalem Aufwand gehandelt.