II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der ihm zugesprochenen Parteientschädigungen für das Verfahren vor dem Regierungsrat und vor dem Bezirksschulrat. Er habe sich mit einer/einem auf Schulrecht spezialisierten Anwältin bzw. Anwalt vor zwei Rechtsmittelinstanzen gegen die fehlerhafte Schulzuweisung wehren müssen. Es sei offensichtlich, dass die beigezogene Rechtsvertretung mit einer Entschädigung von Fr. 2'280.00 vor dem Regierungsrat bzw. von Fr. 2'380.00 vor dem Bezirksschulrat (jeweils inkl. MwSt. und Auslagen) das Verfahren nicht habe führen können.