gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss zuständig. 2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.