2. Es sei Ziffer 4 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2023-001321 vom 1. November 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern eine angemessene Entschädigung von mindestens CHF 5'637.50 für das Verfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats bzw. der Staatskasse. 2. Der Schulrat des Bezirks Q._____ verzichtete am 22. Dezember 2023 auf eine Beschwerdeantwort.