Fr. 2'280.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'140.– (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt. C. 1. Gegen Ziff. 3 und 4 des Regierungsratsbeschlusses erhob A._____ mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2023-001321 vom 1. November 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern eine angemessene Entschädigung von mindestens CHF 5'637.50 für das Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks Q._____ zuzusprechen.