Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.417 / ME / we (2023-001321) Art. 56 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant C. Müller Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____ diese vertreten durch Dr. iur. André Kalbermatter, Rechtsanwalt, LL.M., Schaffhauserstrasse 108, 8180 Bülach gegen Stadtrat Q._____ Schulrat des Bezirks Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Übertritt in die Oberstufe (Kosten) Entscheid des Regierungsrats vom 1. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____, geb. tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2022/23 die 6. Klasse der Primarschule Q._____. Die Klassenlehrperson empfahl den Übertritt in die Sekundarschule. Da die Eltern von A._____ mit dieser Empfehlung nicht einverstanden waren, erliess der Stadtrat Q._____ einen Laufbahnentscheid und wies A._____ der Sekundarschule zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Schulrat des Bezirks Q._____ mit Entscheid vom 17. Mai 2023 kostenpflichtig ab. B. 1. Gegen den Entscheid des Bezirksschulrats erhob A._____ mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte zur Hauptsache, er sei der Bezirksschule zuzuweisen. Am 27. Juli 2023 entsprach der instruierende Rechtsdienst des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) einem vorsorglichen Antrag von A._____ und gestattete ihm, während des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens die Bezirksschule zu besuchen. 2. Der Regierungsrat beschloss am 1. November 2023: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Ent- scheide aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird der weitere Verbleib in der 1. Klasse der Bezirksschule Q._____ gestattet. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks Q._____ und für dasjenige vor dem Regie- rungsrat (Zwischenentscheid und Hauptentscheid) gehen zu- lasten der Staatskasse. 3. Der Stadtrat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer be- ziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern für das Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks Q._____ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'380.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. 4.1. Der Stadtrat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer be- ziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern für das Beschwer- deverfahren vor dem Regierungsrat die entstandenen Partei- kosten von Fr. 2'280.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'140.– (inklusive Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. 4.2. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern werden für das Beschwerdeverfahren vor dem Regie- rungsrat die andere Hälfte der entstandenen Parteikosten von -3- Fr. 2'280.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'140.– (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt. C. 1. Gegen Ziff. 3 und 4 des Regierungsratsbeschlusses erhob A._____ mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2023-001321 vom 1. November 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern eine angemes- sene Entschädigung von mindestens CHF 5'637.50 für das Ver- fahren vor dem Schulrat des Bezirks Q._____ zuzusprechen. 2. Es sei Ziffer 4 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2023-001321 vom 1. November 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern eine angemes- sene Entschädigung von mindestens CHF 5'637.50 für das Ver- fahren vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regie- rungsrats bzw. der Staatskasse. 2. Der Schulrat des Bezirks Q._____ verzichtete am 22. Dezember 2023 auf eine Beschwerdeantwort. 3. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ersuchte in der Be- schwerdeantwort vom 25. Januar 2024 namens des Regierungsrats um Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer- deführers. 4. Der Stadtrat Q._____ liess sich nicht vernehmen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. Mai 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- -4- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Be- urteilung der Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss zuständig. 2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Überschreitung, Unterschreitung und Miss- brauch des Ermessens gelten dabei als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegen- über unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der ihm zugesprochenen Parteientschädigungen für das Verfahren vor dem Regierungsrat und vor dem Bezirksschulrat. Er habe sich mit einer/einem auf Schulrecht speziali- sierten Anwältin bzw. Anwalt vor zwei Rechtsmittelinstanzen gegen die feh- lerhafte Schulzuweisung wehren müssen. Es sei offensichtlich, dass die beigezogene Rechtsvertretung mit einer Entschädigung von Fr. 2'280.00 vor dem Regierungsrat bzw. von Fr. 2'380.00 vor dem Bezirksschulrat (je- weils inkl. MwSt. und Auslagen) das Verfahren nicht habe führen können. Beim für spezialisierte Anwältinnen und Anwälte üblichen Stundenansatz von Fr. 320.00 könnte mit dem Honorar im regierungsrätlichen Verfahren nach Abzug einer Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer gerade mal 6,4 h gearbeitet werden. Selbst bei einem sehr tiefen Stunden- ansatz von Fr. 220.00 wären lediglich 9,3 h Arbeit möglich. Für die Vorbe- reitung und Ausarbeitung der Beschwerde mit vorsorglichen Anträgen seien bei speditiver Arbeitsweise 11,4 h benötigt worden. Weiter habe auf eine Eingabe des zuständigen Stadtrats mit einer unzutreffenden Darstel- lung hin eine umfassende Replik erstattet werden müssen, wofür 10,5 h (zuzüglich 1,2 h für Vorbereitung) angefallen seien. Der Gesamtaufwand von 23,1 h für das regierungsrätliche Verfahren sei keineswegs übertrie- ben. Werde mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 gerechnet, ergebe sich unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % und der Mehr- wertsteuer eine Entschädigung von Fr. 5'637.50. Es könne nicht angehen, dass sich der obsiegende Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Regierungsrat Anwaltskosten von Fr. 8'091.45 entstanden seien, mit einer Parteientschädigung von Fr. 2'280.00 zufriedengeben müsse. Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe es sich nicht um einen einfachen Fall mit minimalem Aufwand gehandelt. Dies zeige sich auch daran, dass der Stadtrat die fehlerhafte Zuweisung vorgenommen und der Bezirksschulrat -5- diese geschützt habe. Aufgrund des Anwaltswechsels habe der neue Rechtsvertreter nicht auf die Begründungen in früheren Rechtsschriften ab- stellen können. Mit einer Grundentschädigung von Fr. 2'800.00, die um 25 % gekürzt worden sei, würden die Schwere und Bedeutung des Verfah- rens sowie der dafür notwendige Aufwand verkannt. Diese Ausführungen gälten auch für das Verfahren vor dem Bezirksschulrat. 2. Das BKS, Rechtsdienst, hält namens des Regierungsrats an den im ange- fochtenen Entscheid zugesprochenen Parteientschädigungen fest. Der Übertrittsentscheid sei zwar für den Beschwerdeführer persönlich von gros- ser Wichtigkeit, insgesamt handle es sich aber um einen Fall, der eine höchstens mittlere Bedeutung aufweise. Für den Beschwerdeführer wäre es gemäss § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 (Promotionsverordnung; SAR 421.352) auch möglich gewesen, nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule in die Bezirksschule überzutreten. Dadurch hätte sich seine schulische Laufbahn nicht verlängert. Die Schwierigkeit des Falles sei als höchstens mittel einzustufen; es sei um übliche Fragen im Zusammenhang mit dem Übertritt in die Oberstufe gegangen, welche für eine auf Schulrecht spezialisierte Vertretung keine hohe Herausforde- rung dargestellt hätten. Unerheblich seien der Verfahrensausgang und der Umstand, dass das Verfahren über mehrere Instanzen gegangen sei. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien zwar umfangreich, aber mehrheit- lich weitschweifig und wenig pointiert ausgefallen. Nicht notwendig im Sinne von § 2 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) sei zusätzlicher, aufgrund des Anwaltswechsels entstandener Aufwand; ohnehin habe der neue Vertreter auf der bisherigen Argumentationslinie aufgebaut. Bereits der Bezirksschulrat habe in seinem Entscheid festgehalten, dass der Be- schwerdeführer die leistungsmässigen Anforderungen für den Übertritt in die Bezirksschule (§ 13 Abs. 1 lit. a Promotionsverordnung) erfüllt habe. 3. Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwen- digen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder di- rekt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichti- gung des Streitwerts untersagt, wird die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT entsprechend den Vorgaben von §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT bestimmt. In solchen Verfahren wird zunächst nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierig- keit des Falls eine Grundentschädigung festgesetzt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT); anschliessend werden, soweit erforderlich, gesetzlich vorgesehene Zu- und Abschläge vorgenommen (ordentliche [§ 6 AnwT] und ausser- -6- ordentliche [§ 7 AnwT] Zu- und Abschläge sowie Abschlag bei Rechtsmit- telverfahren [§ 8 AnwT]; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.441 vom 25. Januar 2018, Erw. II/4.2.2.2). 4. Der Regierungsrat bestimmte unter Verweis auf eine mittlere Bedeutung und Schwierigkeit des Falls für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'800.00. Davon hat er mit der Begrün- dung der fehlenden Verhandlung einen Abzug von 25 % bzw. Fr. 700.00 vorgenommen und für die zusätzliche Rechtsschrift einen Zuschlag von 10 % bzw. Fr. 280.00 gewährt. Daraus ergab sich eine Parteientschädi- gung für das Verfahren vor dem Bezirksschulrat von Fr. 2'380.00 (inkl. Aus- lagen und MwSt.). Für das regierungsrätliche Verfahren bestimmte er bei einer Grundentschädigung von Fr. 2'400.00 und den gleichen prozentualen Abzügen und Zuschlägen eine Parteientschädigung von Fr. 2'280.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). 5. Die Vorinstanz argumentiert bei der Bestimmung der Grundentschädigung widersprüchlich: Sie geht einerseits von einer mittleren Schwierigkeit und Bedeutung des Falls aus (zum mutmasslichen Aufwand des Anwalts ent- hält der Entscheid keine Aussage) und bestimmt andererseits eine Grundentschädigung im untersten Bereich des vorgegebenen Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Die Grundent- schädigung wurde auf Fr. 2'800.00 für das Verfahren vor dem Bezirks- schulrat bzw. auf Fr. 2'400.00 für das eigene Verfahren festgelegt. Bei der Beurteilung des Laufbahnentscheids bzw. des Übertritts in die Oberstufe waren im Wesentlichen die Voraussetzungen für eine Übertritts- empfehlung an die Bezirksschule (§ 13 Abs. 1 Promotionsverordnung) zu prüfen. In rechtlicher Hinsicht ist somit nicht von einem anspruchsvollen Fall auszugehen. Ein komplexer Sachverhalt liegt selbst nach der Ein- schätzung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor (vgl. Verwaltungsbe- schwerde, S. 3: "denkbar einfach" [act. 6]). Für den Beschwerdeführer per- sönlich ist der Übertrittsentscheid von erheblicher Tragweite; allerdings wird diese durch die vom BKS erwähnte Übertrittsmöglichkeit in die Be- zirksschule nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule (vgl. § 19 Abs. 3 Promotionsverordnung) relativiert. Aus Sicht der Gemeinde und objektiv betrachtet liegt kein bedeutender Fall vor. Insgesamt ist je von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit auszugehen; dieselbe Einschätzung ergibt sich auch in Bezug auf den erforderlichen Aufwand. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine Grundentschädigung in der Grössenordnung von rund einem Viertel des vorgegebenen Bandes, d.h. im Betrag von Fr. 4'500.00. -7- Durch die Grundentschädigung abzugelten sind die Aufwendungen für In- struktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz, Telefon- gespräche, Rechtsschrift und Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschä- digung entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). In den Verfahren vor dem Bezirksschulrat und vor dem Regierungsrat wurde je eine Beschwerdeschrift sowie eine Replik eingereicht. Die Vorinstanz hat für die fehlende Verhandlung einen Abzug von der Grundentschädigung von 25 % vorgenommen (§ 6 Abs. 2 AnwT) und für die zusätzliche Rechtsschrift einen Zuschlag von 10 % gewährt (§ 6 Abs. 3 AnwT). In Bezug auf das Verfahren vor dem Bezirksschulrat lässt sich die vorinstanzliche Gewichtung der fehlenden Verhandlung im Vergleich zur Replik dadurch rechtfertigen, dass für letztere keine einlässliche Auseinan- dersetzung mit der Beschwerdeantwort als nötig erachtet wurde; die Replik beschränkte sich weitgehend auf Kritik an der Lehrperson sowie deren Ver- halten gegenüber dem Beschwerdeführer und nahm kaum Bezug auf die Beschwerdeantwort selber. Für das vorinstanzliche Verfahren erscheint demgegenüber der Abzug für die fehlende Verhandlung im Vergleich zum Zuschlag für die Replik als zu hoch. Vielmehr rechtfertigt es sich dort, die Aufwendungen für die fehlende Verhandlung und eine Replik als relativ gleichwertig anzusehen. Somit kompensiert die zweite Rechtsschrift die fehlende Verhandlung. Ausserordentliche Zu- und Abschläge von der Grundentschädigung (§ 7 AnwT) rechtfertigen sich nicht. Diese kommen nur bei ausserordentlichen oder vergleichsweise geringen anwaltlichen Aufwendungen in Betracht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.406 vom 22. Juni 2022, Erw. III/2.1). Hingegen gelangt für das vorinstanzliche Verfahren der Rechtsmittelabzug gemäss § 8 AnwT zur Anwendung. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren vor dem Regierungsrat mehr oder weniger die Argumentationslinie der Beschwerde an den Bezirksschulrat übernommen werden konnte; insoweit ist – trotz der Notwendigkeit vorsorg- licher Massnahmen – von einem leicht reduzierten Aufwand auszugehen. Nicht relevant für die tarifgemässe Entschädigung ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer einen Anwaltswechsel vornahm; dadurch verur- sachte Mehraufwendungen haben nicht die anderen Verfahrensparteien zu vertreten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.275 vom 7. April 2017, Erw. III/2.3.3). Es rechtfertigt sich, den Rechtsmittelabzug auf 25 % festzulegen. Ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 ergibt sich somit für das Verfahren vor dem Schulrat eine Entschädigung von (gerundet) -8- Fr. 3'800.00 (Grundentschädigung abzüglich 25 % [fehlende Verhandlung] plus 10 % [zusätzliche Rechtsschrift]). Für das vorinstanzliche Verfahren ergibt sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 3'400.00 (Fr. 4'500.00 minus den Rechtsmittelabzug von 25 %). 6. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen. In Abänderung von Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ist die Par- teientschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksschulrat auf Fr. 3'800.00 und für das regierungsrätliche Verfahren auf Fr. 3'400.00 (je- weils inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen. Im Übrigen ist die Beschwer- de abzuweisen. III. 1. 1.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden in der Regel ent- sprechend dem Verfahrensausgang verlegt, wobei den Vorinstanzen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Begehren teilweise durch und obsiegt im Umfang von rund 2/5. Dieses Ergebnis ergibt sich daraus, dass er sich bei einem Streitwert von Fr. 6'615.00 (entsprechend [Fr. 5'637.50 – Fr. 2'380.00] + [Fr. 5'637.50 – Fr. 2'280.00]) im Betrag von Fr. 2'540.00 (entsprechend [Fr. 3'800.00 – Fr. 2'380.00] + [Fr. 3'400.00 – Fr. 2'280.00]) durchsetzt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer 3/5 der verwaltungs- gerichtlichen Kosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Nach § 32 Abs. 2 VRPG werden die Parteikosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par- teien verlegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerde- führer aufgrund der Verrechnung der Parteikostenanteile keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). Parteikosten sind daher nicht zu ersetzen. -9- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffern 3 und 4 des Regierungsratsbeschlusses vom 1. November 2023 ab- geändert und lauten neu wie folgt: 3. Der Stadtrat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer be- ziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern für das Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks Q._____ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. 4.1. Der Stadtrat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer be- ziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern für das Beschwer- deverfahren vor dem Regierungsrat die entstandenen Partei- kosten von Fr. 3'400.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'700.00 (inklusive Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. 4.2. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern werden für das Beschwerdeverfahren vor dem Regie- rungsrat die andere Hälfte der entstandenen Parteikosten von Fr. 3'400.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'700.- (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 202.00, gesamthaft Fr. 1'402.00, sind vom Beschwerdeführer bzw. seinen gesetzlichen Vertretern zu 3/5 mit Fr. 841.20 zu bezahlen. Die rest- lichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Schulrat des Bezirks Q._____ den Stadtrat Q._____ Mitteilung an: das BKS, Rechtsabteilung - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 28. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier