Auch wenn die Steuerkommission Q._____ dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt der Einsprache mitgeteilt hätte, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei, hätte er, um die Korrektur der Veranlagungsverfügung zu erwirken, Zeit und Geld in die Darlegung der Fristwiederherstellungsgründe, die Besorgung der in der Veranlagung genannten fehlenden Unterlagen sowie die Anfechtung des Einspracheentscheids und des Urteils der Vorinstanz investieren müssen. Im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache war die Einsprachefrist längst verstrichen, daran vermag auch der darauffolgende Kontakt mit der Steuerkommission Q._____ und den daraus entstandenen Hoffnungen nichts zu ändern.