4.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass durch die materiellen Beweisauflagen der Steuerkommission Q._____ der Anschein erweckt wurde, dass sie auf die Einsprache eintreten und diese materiell beurteilen würde. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil korrekt erläutert hat, ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrunddessen eine nicht wieder rückgängig zu machende nachteilige Disposition getroffen hat. Auch wenn die Steuerkommission Q.