4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Steuerkommission Q._____ habe sich ab Erhalt der Einsprache vom 23. Mai 2022 in mehrfachem telefonischem und schriftlichem Kontakt mit ihm bzw. seiner damaligen Treuhänderin befunden, wobei die Steuerkommission Q._____ in keiner der Schriftsätze auf die allfällige Gefahr einer Fristversäumnis betreffend die erhaltene Einsprache hingewiesen habe. Er sei ohne jeglichen Vorbehalt im Glauben gelassen worden, der von ihm gerügte Rechnungsfehler der Steuerkommission Q._____ beim Erlass der Veranlagungsverfügung würde korrigiert.