Davon abgesehen enthält die Einsprache, welche die C._____ SA schliesslich am 23. Mai 2022 im Namen des Beschwerdeführers eingereicht hatte, weder einen Antrag noch eine Begründung und hätte folglich auch innerhalb der Einsprachefrist vom Beschwerdeführer oder von einem anderen Treuhandunternehmen eingereicht werden können. Zudem hätte der Beschwerdeführer die in der Veranlagung vom 20. Januar 2022 genannten, für eine Einsprache erforderlichen Unterlagen – zumindest teilweise – auch ohne seinen damaligen Treuhänder fristgerecht besorgen und einreichen können (z. B. die Auflistung der Lebenshaltungskosten im Jahr 2020 und deren Finanzierung).