3.3 Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügung vom 20. Januar 2022 erhalten hat (siehe oben Erw. II/2.2). Folglich verfügte er über die Informationen, weshalb die Veranlagung von seiner Deklaration abweicht, welche Unterlagen er im Falle einer Einsprache beilegen müsste (in der Abweichungsbegründung der Veranlagung ist ein entsprechender Vermerk), welches die zuständige Instanz für die Einsprache ist und wie lange die Frist für die Erhebung der Einsprache beträgt. Für die Berechnung des Fristenlaufs hätte sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erhalts der Veranlagungsverfügung an ein beliebiges Treuhandunternehmen oder an eine Anwaltskanzlei wenden können.