3.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass sich, wie bei Vertretungen durch Treuhandgesellschaften üblich, sämtliche Steuerunterlagen bei seiner früheren Treuhänderin F._____ GmbH befunden hätten und diese plötzlich nicht mehr kontaktierbar bzw. nicht auffindbar gewesen sei. Somit sei ihm der Zugang zu sämtlichen Steuerunterlagen, die sich im Besitz der Treuhandgesellschaft befunden hätten, verwehrt geblieben. Selbst der genaue Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Veranlagungsverfügung sei ihm nicht bekannt gewesen.