2023, § 187 N 9a). Für sich allein genügt das Vorliegen eines Hinderungsgrunds zur Wiederherstellung einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht; vielmehr muss dieser für das verspätete Einlegen des Rechtsmittels auch kausal sein (MARTIN SCHADE, a.a.O., § 187 N 10). Zudem ist ein geltend gemachter Hinderungsgrund nur bei klarer Schuldlosigkeit des Steuerpflichtigen "erheblich" i.S.v. § 187 Abs. 2 StG, d. h. wenn ein "gangbarer Weg" für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels gefehlt hat (MARTIN SCHADE, a.a.O., § 187 N 11; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_987/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw.