3.1 Die Fristwiederherstellung ist in Art. 48 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) nicht ausdrücklich geregelt und ist daher Sache des kantonalen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.4.1). Nach § 187 Abs. 2 StG wird auf verspätet erhobene Rechtsmittel nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird.