30. Januar 2022 einbezahlt hat (vgl. Gutschriftbestätigung der PostFinance AG vom 19. Oktober 2023), hat er die Sendung spätestens am 29. Januar 2022 erhalten. Entsprechend hat die 30-tägige Einsprachefrist spätestens am 30. Januar 2022 zu laufen begonnen und am 28. Februar 2022 geendet (§ 186 Abs. 1 und 2 StG i. V. m. § 187 Abs. 1 StG). Am 24. Mai 2022 übergab die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers die Einsprache der Post, womit die Einsprache verspätet erfolgte. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Fraglich ist, ob die verpasste Einsprachefrist wiederherzustellen ist.