2.2 Die definitive Veranlagungsverfügung 2020 der Steuerkommission Q._____ ist auf den 20. Januar 2022 datiert. Da die Verfügung weder per Einschreiben noch mittels A-Post-Plus versandt wurde, ist unbekannt, an welchem Tag die Sendung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den gemäss der Veranlagung geschuldeten Restbetrag in Höhe von Fr. 389.90 am Sonntag, -5-